Gleiches gilt für Auskünfte an Träger von Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen.
An Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften darf die Meldebehörde Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. Auch hier gilt, dass lediglich der Name, Doktorgrad, Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums genannt werden darf.
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ebenso darf die Meldebehörde auch auf dem Weg des automatisierten Abrufs über das Internet Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften an Personen, die nicht Betroffene sind, erteilen.
Jede betroffene Person hat jedoch das Recht, der Weitergabe ihrer Daten oder dem automatisiertem Abruf über das Internet zu widersprechen.
Weiterhin darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister übermitteln.
Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde ebenfalls Daten übermitteln. Dieser Datenübermittlung kann die betroffene Person widersprechen.
Übermittlung personenbezogener Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Auf Grund der Bestimmungen des § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes wird die Meldebehörde der Stadt Burgwedel im März eines jeden Jahres Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Personalmanagement der Bundeswehr übermitteln.
Die Übermittlung der Daten dient dem Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst durch das Personalmanagement der Bundeswehr.
Nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung der Meldebehörde an das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Betroffene Einwohnerinnen und Einwohner, die vom oben genannten Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Burgwedel abgeben. Dies kann persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros oder auf dem Postweg erfolgen.
Wer schon früher seine Widerspruchserklärung im Bürgerbüro der Stadt Burgwedel abgegeben hat, braucht sie nicht zu erneuern.