Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 verzichtet wird.
Die Grundsteuer 2018 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und November 2018 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2018 in einem Betrag am 1. Juli 2018 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2018 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Soweit in den im Jahre 2014 und danach zugestellten Steuer- und Abgabenbescheiden Straßenreinigungsgebühren festgesetzt wurden, sind diese Beträge in der zuletzt veranlagten Höhe ebenfalls zu den zuvor genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten (§ 14 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz).
Die Dauerwirkung der Abgabenbescheide ist auf diesen auch unten auf der ersten Seite vermerkt. Außerdem wird in den nächsten Tagen hierzu eine Allgemeinverfügung im –Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover- bekannt gemacht.
Durch diese Allgemeinverfügung treten die gleichen Rechtswirkungen wie bei der Zusendung eines neuen Bescheides ein.