Mit der Einführung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonntag geöffnet haben, wenn dafür ein besonderer Anlass vorliegt oder ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder des Ortsbereiches besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt oder ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
An sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr dürfen auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenen Personenvereinigung Verkaufsstellen eines Ortes bis zu 5 Stunden öffnen. Für einzelne Verkaufsstellen kann ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden. Die Höchstzahl der Öffnungen im Ortsbereich dürfen vier Sonntage nicht überschreiten.
Ausgenommen von dem Sonntagsverkauf sind Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27.Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.