Der Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Eine solche Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren und Leistungen ausgedehnt wird, die bei dem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
- der Betrieb aufgegeben wird.