Zweck der Bestätigung ist es, dem Aufsteller zu bescheinigen, dass der von ihm vorgesehene Aufstellungsort der Spielgeräte im Sinne der §§ 1 und 2 SpielV ist.
Rahmen
Der Spielgeräteaufsteller muss eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der GewO haben und beabsichtigen, seine Spielgeräte in der Kommune aufzustellen.
Rechtliche Grundlage
§ 33 c Abs. 3 GewO
Verlauf
Der Antragsteller kann entweder persönlich im Rathaus zur Antragstellung erscheinen oder die Bestätigung schriftlich unter Angabe der Anschrift des Aufstellungsortes beantragen.
Von der Stadt wird dann die Geeignetheit des Aufstellungsortes überprüft.
Mitzubringen
Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der GewO
Gebühren
Die Gebühr beträgt 65,- €