Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Ziel
Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft, sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen (z.B. der Mutter) zu einem nicht in der Ehe geborenen Kind
Verlauf
Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen beim Standesamt oder Jugendamt persönlich beurkunden lassen. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.
Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin!
Mitzubringen
Anerkennung vor Geburt des Kindes:
- Bundespersonalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des/der Erklärenden
- ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder eine neue beglaubigte Abschrift vom Familienbuch der Vorehe
Sollte die Mutter noch verheiratet sein, wird gebeten, sich direkt beim Standesamt zu erkundigen, welche Unterlagen mitzubringen sind