Schiedsmann
Schlichten ist besser als richten !
In kleineren Rechtsstreitigkeiten oder sog. Bagatellfällen werden die Gerichte häufig zu rasch in Anspruch genommen. Dabei ist das nicht immer erforderlich. Besser ist es, einen Streit nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären. Eine oft kostengünstigere und für den Laien auch einfachere Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter.
Jede Kommune in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter einzurichten. Die Aufgaben der Schiedsämter werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) ehrenamtlich wahrgenommen. Die Schiedspersonen haben keine Entscheidungskompetenz. Sie können den Parteien unverbindliche Vergleichsvorschläge unterbreiten. Kommt allerdings ein Vergleich zustande, so kann ggf. auch unmittelbar aus dem geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.
Schlichtungsverfahren im Strafrecht:
Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem "Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, bevor er Privatklage erheben kann.
Privatklagedelikte im Schiedsverfahren sind z.B.:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- leichte Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Nach der Strafprozessordnung besteht bei diesen Straftaten die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn dieser Schlichtungsversuch (Sühneversuch) erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage erhoben werden.
Schlichtungsverfahren im Zivilrecht:
Schiedspersonen können auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des täglichen Lebens schlichtend tätig werden.
Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten können sein:
- alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche (z.B. Geldforderungen aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern; Mietstreitigkeiten)
- nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, Überwuchs, Hinüberfall, Grenzabstand und Höhe von Hecken u. Bäumen, Zaunabstände, Geruchs- oder Lärmbelästigung u.v.m.)
Obligatorische (verpflichtende) außergerichtliche Streitschlichtung:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1.Januar 2010 die Erhebung bestimmter Klagen vor dem Amtsgericht erst zulässig ist, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Die obligatorische Streitschlichtung findet statt bei:
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre und
- Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr)
Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien bei als ein "erstrittenes Urteil".
Gebühren des Schlichtungsverfahrens:
Schlichtungsverfahren ohne Vereinbarung
15,00 Euro
Schlichtungsverfahren mit Vereinbarung
25,00 Euro
Erhöhte Gebühr (Abwägung im Einzelfall)
bis 50,00 Euro
Daneben sind Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes (z. B. Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers und Zustellungskosten) zu erstatten.
Schiedsperson:
Siehe Auflistung Ansprechpartner.
Ansprechpartner/in
Herr Peter Benjamins | |
Tannenbergweg 14 30938 Burgwedel Telefon: 05139 982078 E-Mail: peter.benjamins@schiedsmann.de Aufgaben: | |
Herr Dr. Kurt Nolte | |
Asphalweg 5 30916 Isernhagen Telefon: 05139 87666 E-Mail: drkurtnolte@t-online.de Aufgaben: | |
Herr Martin Böttcher | |
Burgstr. 6 30938 Burgwedel / Kleinburgwedel Telefon: 05139 9842212 Mobil: 0173 9780193 E-Mail: Martin.Boettcher@bgrci.de Aufgaben: |
Dokumente
![]() |
Tipps für Nachbarn (1 MB) |