Schulbezirke
Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht, indem sie die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soll Ihr Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Der Besuch dieser Schule kann nach § 63 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) nur gestattet werden, wenn
- der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde
oder - der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung an der Entscheidung.
Halten beide Schulen den Antrag für begründet, erteilt die zuständige Schule die Ausnahmegenehmigung.
Halten eine oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, wird der Vorgang der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Entscheidung vorgelegt.
Das entsprechende Antragsformular sowie nähere Informationen erhalten Sie bei der für Ihr Kind zuständigen Schule.
Organisationseinheiten
Amt für Familie, Bildung, Kultur und Sport | |
Fuhrberger Straße 4 30938 Burgwedel Telefon: 05139 8973-0 Homepage: http://www.burgwedel.de | |
Familien- und Kinderservicebüro | |
Fuhrberger Straße 4 30938 Burgwedel Telefon: 05139 8973-550 E-Mail: Familienbuero@Burgwedel.de |